Kündigung eines Mieters wegen Eigenbedarf:
- Was ist Eigenbedarf?
Eigenbedarf ist der bekannteste und häufigste Grund für die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter und ist in §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter seine komplette Mieterwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Entferntere Familienangehörige gehören in aller Regel nicht hierzu.
- Beispielgründe für Eigenbedarf
Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden wohnen zu wollen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich das Kind vom Elternhaus löst.
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt.
- Wann ist eine Kündigung durch Eigenbedarf unzulässig?
Falls der Vermieter bereits bei Mietvertragsabschluss die konkrete Absicht hat, die Wohnung zu einem späteren, absehbaren Zeitpunkt für sich oder einem nahen Angehörigen zu nutzen (also Eigenbedarf anzumelden), muss er den Mieter vor Vertragsabschluss hierauf hinweisen. Falls er dies nicht tut, verliert er die Möglichkeit für die nächsten 5 Jahre Eigenbedarf anzumelden. Erst nach Ablauf dieser 5 Jahre kann wieder Eigenbedarf angemeldet werden.
- Kündigungsfristen:
Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Diese Frist kann sich jedoch nach der bisherigen Dauer des Mietverhältnisses verlängern:
- Mietverhältnis 0 - 5 Jahre: Frist 3 Monate
- Mietverhältnis 5 - 8 Jahre: Frist 6 Monate
- Mietverhältnis ab 8 Jahre: Frist 9 Monate
- Kündigungssperrschutz bei Umwandlung
Im Falle einer Umwandlung von einer Miet- in eine Eigentumswohnung gilt für den Käufer eine Kündigungssperre von drei Jahren, beginnend ab Eintragung in das Grundbuch. In einzelnen Bundesländern kann diese Frist bis auf 10 Jahre ausgeweitet werden.